LAG Hamm - Urteil vom 10.10.2018
2 Sa 543/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 130; BGB § 164 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1884/17

Wirksamkeit der dem Verfahrensbevollmächtigten eines Arbeitnehmers übermittelten Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 543/18

DRsp Nr. 2019/2893

Wirksamkeit der dem Verfahrensbevollmächtigten eines Arbeitnehmers übermittelten Kündigung des Arbeitsverhältnisses

1. Eine Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts zur aktiven Stellvertretung schließt regelmäßig auch die Rechtsmacht zur passiven Vertretung hinsichtlich des Vollmachtsgegenstandes ein. Daher spricht die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts für die "Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen (z.B. Kündigungen)" in der Regel auch für eine Empfangsvollmacht für entsprechende Willenserklärungen, also auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Jedenfalls ergibt sich dies unabhängig hiervon aus der Bevollmächtigung zur "Entgegennahme von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen".

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Münster vom 16.04.2018 – 4 Ca 1884/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 130; BGB § 164 Abs. 1;

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Streit über den Fortbestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten zumindest seit dem 01.06.2015 zuletzt als Personalleiter im Rahmen einer 6-Tage-Woche zu einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von zuletzt 3.279,00 € beschäftigt.

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