BSG - Urteil vom 22.08.2002
B 13 RJ 31/01 R
Normen:
AFG § 101 Abs. 1 S. 1 § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 105c § 134 ; SGB VI § 37 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 12 RJ 844/00 - 28.05.2001,
SG Gießen, vom 03.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 RJ 1480/99

Wirksamkeit der Erklärung nach § 105c AFG, Verfügbarkeit zur Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit

BSG, Urteil vom 22.08.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 31/01 R

DRsp Nr. 2002/17539

Wirksamkeit der Erklärung nach § 105c AFG, Verfügbarkeit zur Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit

1. Bei der Erklärung gemäß § 105c AFG handelt es sich um eine von einem bundesweit tätigen Träger der öffentlichen Verwaltung vorformulierte und in großer Zahl abgegebene, sogenannte "typische" Erklärung. Daher darf das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung, soweit sie den Erklärungsinhalt betrifft im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung uneingeschränkt überprüfen und die Erklärung erforderlichenfalls selbst auslegen. 2. Soweit die Erklärung gemäß § 105c AFG ihrem Wortlaut nach auch für Zeiten ohne AFG-Leistungsbezug uneingeschränkt gelten soll, ist sie als unwirksam anzusehen. 3. Aus der Sicht eines sachkundigen Bediensteten der Bundesanstalt für Arbeit kann nur der Zweck verfolgt werden, die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit sicherzustellen, wenn sich ein Arbeitsloser mit Auslaufen des Alg-Leistungsbezugs wenige Monate vor Vollendung seines 60. Lebensjahres erneut arbeitslos meldet und seine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung unterstreicht sowie sich innerhalb von drei Monaten wiederholt beim zuständigen Arbeitsvermittler meldet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: