BAG - Urteil vom 20.11.2014
2 AZR 512/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 4 S. 1; BetrVG § 102; ZPO § 138;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 207
AUR 2015, 198
AUR
ArbRB 2015, 169
BB 2015, 1011
DB 2015, 1105
EzA-SD 2015, 3
NJW 2015, 2832
NZA-RR 2015, 6
NZA
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 408/11
ArbG Gera, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 815/11

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Hausmeisters wegen Vergabe an Drittunternehmen

BAG, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 512/13

DRsp Nr. 2015/6197

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Hausmeisters wegen Vergabe an Drittunternehmen

Orientierungssätze: 1. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Aufgaben eines Hausmeisters an ein Drittunternehmen zu vergeben, kann zu einer Verringerung des Arbeitskräftebedarfs und damit zu einem dringenden betrieblichen Erfordernis für eine ordentliche Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG führen. 2. Hängt der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten von einer unternehmerisch-organisatorischen Maßnahme ab, braucht diese bei Kündigungszugang noch nicht tatsächlich umgesetzt zu sein. Es reicht aus, wenn sich die künftige Entwicklung konkret und greifbar abzeichnet. Dafür müssen die Absicht und der Wille des Arbeitgebers, die Maßnahme vorzunehmen, schon vorhanden und abschließend gebildet worden sein. Andernfalls kann im Kündigungszeitpunkt nicht - wie erforderlich - hinreichend sicher prognostiziert werden, der Arbeitsplatz werde spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist entfallen sein.