LAG Köln - Urteil vom 29.08.2018
11 Sa 36/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3653/17

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Restaurantleiters

LAG Köln, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 36/18

DRsp Nr. 2019/4405

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Restaurantleiters

Einzelfall

Klageverzichtsvereinbarungen vor Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind regelmäßig unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2017 – 7 Ca 3653/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 15.05.2014 bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12.05.2014 (Bl. 8 f. d. A). beschäftigt, zuletzt in der Funktion als Restaurantleiter.

Das Arbeitsverhältnis war belastet, die Beklagte hielt dem Kläger seit Herbst 2016 Schlechtleistungen vor und mahnte ihn mit Schreiben vom 20.03.2017 (Bl. 80 d. A.) ab. In der Zeit vom 31.03.2017 bis zum 20.04.2017 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 29.04.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2017 (Bl. 11 d. A.).

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