LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.07.2023
3 Sa 8/23
Normen:
TfV § 12 Abs. 2; TfV § 5;
Fundstellen:
FA 2024, 16
öAT 2024, 19
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 371 b/21

Wirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen fehlender positiver Voraussetzungen für die Ausbildung selbst und das Erreichen des Ausbildungsziels; Gesundheitliche und psychologische Eignung nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen Arzt bzw. Psychologen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 8/23

DRsp Nr. 2024/5041

Wirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen fehlender positiver Voraussetzungen für die Ausbildung selbst und das Erreichen des Ausbildungsziels; Gesundheitliche und psychologische Eignung nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch einen Arzt bzw. Psychologen

Der Ausbildende ist nach Ablauf der Probezeit nicht mehr berechtigt, eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses auszusprechen. Hierfür ist vielmehr das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBIG erforderlich. Dieser ist anzunehmen, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Ausbildung und des Ausbildungsziels mit einer "endgültigen" Unmöglichkeit gleichgesetzt werden kann. Ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ist mit einem dauernden gleichzustellen, wenn das Erreichen des Vertragszwecks durch die vorübergehende Unmöglichkeit infrage gestellt wird und dem Vertragspartner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Die Vorlage von Gutachten, die positiv die gesundheitliche bzw. psychologische Eignung des Bewerbers gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 TfV ausweisen, sind als elementarer unverzichtbarer Sicherheitsstandard für den Schienenverkehr einzuordnen.

Tenor