LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2014
3 Sa 513/13
Normen:
BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3603/12

Wirksamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses mit einem VersicherungsvertreterAbgrenzung von Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 513/13

DRsp Nr. 2015/3784

Wirksamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses mit einem Versicherungsvertreter Abgrenzung von Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter

Ist ein Versicherungsvertreter insbesondere hinsichtlich der Gestaltung seiner Tätigkeit weisungsfrei, so ist das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherer nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.09.2013, AZ.: 5 Ca 3603/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer durch die Beklagte erklärten Kündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere über den Status des Klägers als Arbeitnehmer der Beklagten.

1. 2.