BGH - Urteil vom 07.05.1997
IV ZR 179/96
Normen:
VBLS § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHR VBLS § 26 Abs. 3 Anmeldung 1
BGHZ 135, 333
NZA 1997, 827
VersR 1997, 1119
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Wirksamkeit der Meldung von Angestellten zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

BGH, Urteil vom 07.05.1997 - Aktenzeichen IV ZR 179/96

DRsp Nr. 1997/4887

Wirksamkeit der Meldung von Angestellten zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

»Wird eine öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt privatisiert und werden die bis dahin bei ihr Angestellten weiterhin im öffentlichen Dienst beschäftigt, so ist deren Anmeldung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach § 26 Abs. 3 der Satzung (VBLS) auch dann rechtswirksam, wenn die Angestellten aufgrund eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages für das privatisierte Unternehmen tätig sind.«

Normenkette:

VBLS § 26 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Zahlung einer Versorgungsrente gemäß § 37 Abs. 1a der Satzung der Beklagten (VBLS). Ihm wurde von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte seit dem 1. Januar 1995 eine Altersrente bewilligt. Die Beklagte ist nur bereit, die geringere, nicht dynamisch ausgestaltete Versicherungsrente nach § 37 Abs. 1b VBLS zu zahlen. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls bei ihr nicht pflichtversichert gewesen.