LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2018
3 Sa 496/16 B
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG a.F. § 2 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 461/15

Wirksamkeit der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 496/16 B

DRsp Nr. 2019/1655

Wirksamkeit der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung

Durchführung des Barwertvergleichs bei der Ablösung einer Versorgungsordnung.

Die Absenkung des Versorgungshöchstsatzes von 75% auf 60% im Zuge einer Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ist wirksam, wenn sich der Dotierungsrahmen zwischen der Schaffung des ursprünglichen und des neuen Versorgungswerks erheblich erhöht hat und damit die Versorgung an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 16.03.2016 (Az.: 1 Ca 461/15 B) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG a.F. § 2 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welchem Regelwerk sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet.

Der am 08.11.1963 geborene Kläger steht seit dem 01.04.1992 als Innovationsberater in einem Arbeitsverhältnis zu beiden Beklagten, die örtlich benachbarte Industrie- und Handelskammern sind. Der Arbeitsvertrag vom 28.02.1992 hat, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen:

Industrie- und Handelskammer A-Stadt-Wolfsburg

Industrie- und Handelskammer H-Stadt für den Elbe-Weser-Raum

Zwischen

a) der Industrie- und Handelskammer A-Stadt-Wolfsburg in A-Stadt

b) der Industrie- und Handelskammer H-Stadt für den Elbe-Weser-Raum in H-Stadt