Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 16.03.2016 (Az.:
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, nach welchem Regelwerk sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet.
Der am 08.11.1963 geborene Kläger steht seit dem 01.04.1992 als Innovationsberater in einem Arbeitsverhältnis zu beiden Beklagten, die örtlich benachbarte Industrie- und Handelskammern sind. Der Arbeitsvertrag vom 28.02.1992 hat, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen:
Industrie- und Handelskammer A-Stadt-Wolfsburg
Industrie- und Handelskammer H-Stadt für den Elbe-Weser-Raum
Zwischen
a) der Industrie- und Handelskammer A-Stadt-Wolfsburg in A-Stadt
b) der Industrie- und Handelskammer H-Stadt für den Elbe-Weser-Raum in H-Stadt
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