BAG - Urteil vom 25.10.2012
2 AZR 552/11
Normen:
KSchG § 1; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) Art. 56; Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV vom 2. Juli 1997) § 4; Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV vom 2. Juli 1997) § 8;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 197
AuR 2013, 326
BB 2013, 1268
DB 2013, 1972
EzA-SD 2013, 6
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 113/11
ArbG Mönchengladbach, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2680/10

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrzeugmechanikers bei den britischen Streitkräften

BAG, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 552/11

DRsp Nr. 2013/6881

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrzeugmechanikers bei den britischen Streitkräften

Orientierungssätze: 1. Eine Kündigung ist nur dann durch "dringende" betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG anderweitig zu beschäftigen. Die Weiterbeschäftigung muss sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich sein. Dies setzt voraus, dass ein freier Arbeitsplatz zu vergleichbaren (gleichwertigen) oder zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist. 2. Für das Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungslast. Bestreitet der Arbeitnehmer lediglich den Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes, genügt der Vortrag des Arbeitgebers, wegen der betrieblichen Notwendigkeiten sei eine Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedingungen nicht möglich. Will der Arbeitnehmer vorbringen, es sei eine Beschäftigung an anderer Stelle möglich, obliegt es ihm darzulegen, wie er sich seine anderweitige Beschäftigung vorstellt. Erst daraufhin muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung nicht möglich war.