BAG - Urteil vom 25.10.2012
2 AZR 561/11
Normen:
KSchG § 1; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) Art. 56; Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV vom 2. Juli 1997) § 4; Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV vom 2. Juli 1997) § 8;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 229/11
ArbG Mönchengladbach, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2580/10

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrzeugmechanikers bei den britischen Streitkräften

BAG, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 561/11

DRsp Nr. 2013/6882

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrzeugmechanikers bei den britischen Streitkräften

1. Gem. Art. 56 Abs. 1a ZA-NTS gelten für die Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge alle für die zivilen Arbeitnehmer der Bundeswehr maßgeblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Danach ist das Kündigungsschutzgesetz auf ein Arbeitsverhältnis mit den britischen Streitkräften anzuwenden.2. Der gesetzliche Kündigungsschutz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eine bestimmte betriebliche Organisationsstruktur oder einen konkreten Standort beizubehalten.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2011 - 16 Sa 229/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) Art. 56; Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV vom 2. Juli 1997) § 4; Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV vom 2. Juli 1997) § 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.