LAG Köln - Urteil vom 19.01.2018
4 Sa 354/17
Normen:
BGB § 613 a Abs. 4; KSchG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5496/16

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses in zeitlichem Zusammenhang mit einem angeblichen Betriebsübergang

LAG Köln, Urteil vom 19.01.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 354/17

DRsp Nr. 2018/3070

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses in zeitlichem Zusammenhang mit einem angeblichen Betriebsübergang

Einzelfallentscheidung zu einer Unwirksamkeit einer Kündigung "wegen Betriebsübergang" gemäß § 613 a Abs. 4 BGB (vorliegend verneint, weil es zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an greifbaren, objektiven Umständen für einen nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgten Betriebsübergang fehlte (vgl. BAG 19.05.1988 - 2 AZR 596/87 -).

1. Eine Kündigung ist auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam, wenn sie "wegen" des Übergangs des Betriebs erfolgt (§ 613a Abs. 4 BGB). 2. War der Betriebsübergang bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht vollzogen, bei Ausspruch der Kündigung aber bereits geplant und ist die Kündigung nur ausgesprochen worden, um den geplanten Betriebsübergang vorzubereiten zu ermöglichen, so ist die Kündigung "wegen" des Betriebsübergangs erfolgt und somit unwirksam. 3. War dagegen bei Ausspruch der Kündigung aufgrund einer betriebswirtschaftlich vernünftigen Betrachtung davon auszugehen, eine Kündigung sei unumgänglich, so ist die Kündigung nicht "wegen" des Betriebsübergangs erfolgt, selbst wenn es dann noch zu einer Betriebsveräußerung kommt.