LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2017
7 Sa 321/17
Normen:
TV-L § 34 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2?Ca 163/17

Wirksamkeit der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Lehrerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 321/17

DRsp Nr. 2018/4965

Wirksamkeit der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Lehrerin

Die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer angestellten Lehrerin ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gerechtfertigt, wenn diese trotz vorangegangener einschlägiger Abmahnungen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt hat, dass sie Exemplare von Kurs- bzw. Klassenarbeiten nicht zuvor bei der Schulleitung abgegeben und den Unterricht als Vertretung Lehrkraft an einem bestimmten Tag mit 15 Minuten Verspätung angetreten hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Mai 2017, Az. 2 Ca 163/17, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 34 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 19. Januar 2017 zum 30. Juni 2017 sowie - für den Fall ihres Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag - über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

1. 2. 1. 2.