LAG Nürnberg - Urteil vom 12.10.2018
8 Sa 250/18
Normen:
BurlG § 13; BurlG § 3; Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB (MTV IGZ/DGB) vom 17.09.2013 § 6.2.3.;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 145/18

Wirksamkeit der tarifvertraglich vereinbarten Zwölftel-Quotelung des Urlaubs bei Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 250/18

DRsp Nr. 2019/5924

Wirksamkeit der tarifvertraglich vereinbarten Zwölftel-Quotelung des Urlaubs bei Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres

§ 6.2.3 des MTV IGZ/DGB, der die Zwölftelquotelung des Urlaubs bei Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres regelt, ist unwirksam, soweit der gesetzliche Mindesturlaub bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte (bei erfüllter Wartezeit) unterschritten wird.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 24.05.2018, Az. 2 Ca 145/18, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BurlG § 13; BurlG § 3; Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB (MTV IGZ/DGB) vom 17.09.2013 § 6.2.3.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt im Berufungsverfahren über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von € 1.241,66 brutto.