OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.06.2017
7 U 64/17
Normen:
KHG § 17 Abs. 1 S. 5; KHG § 20; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 114/16

Wirksamkeit der Vereinbarung von über die Grenzen gem. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG hinaus gehenden Honoraren durch eine in räumlicher Nähe zu einem in räumlicher Nähe eines Plankrankenhauses betriebenen Privatklinik

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 7 U 64/17

DRsp Nr. 2018/12702

Wirksamkeit der Vereinbarung von über die Grenzen gem. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG hinaus gehenden Honoraren durch eine in räumlicher Nähe zu einem in räumlicher Nähe eines Plankrankenhauses betriebenen Privatklinik

Die Vereinbarung von die Grenzen von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG überschreitenden Honoraren mit einer in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus gelegenen, mit diesem organisatorisch verbundenen Privatklinik, ist gem. § 134 BGB nichtig. Insbesondere ist die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG bei einer Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu dem Plankrankenhaus liegt und mit diesem organistorisch verbunden ist, nicht gem. § 20 KHG ausgeschlossen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2017 - 16 O 114/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme

bis zum 13.07.2017 (Eingang bei Gericht).

Normenkette:

KHG § 17 Abs. 1 S. 5; KHG § 20; BGB § 134;

Gründe

I.