OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.08.2017
7 U 74/17
Normen:
KHG § 17 Abs. 1 S. 5; KHG § 20; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 441/16

Wirksamkeit der Vereinbarung von über die Grenzen gem. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG hinaus gehenden Honoraren durch eine in räumlicher Nähe zu einem in räumlicher Nähe eines Plankrankenhauses betriebenen Privatklinik

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 7 U 74/17

DRsp Nr. 2018/12703

Wirksamkeit der Vereinbarung von über die Grenzen gem. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG hinaus gehenden Honoraren durch eine in räumlicher Nähe zu einem in räumlicher Nähe eines Plankrankenhauses betriebenen Privatklinik

Die Vereinbarung von die Grenzen von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG überschreitenden Honoraren mit einer in räumlicher Nähe zu einem Plankrankenhaus gelegenen, mit diesem organisatorisch verbundenen Privatklinik, ist gem. § 134 BGB nichtig. Insbesondere ist die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG bei einer Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu dem Plankrankenhaus liegt und mit diesem organistorisch verbunden ist, nicht gem. § 20 KHG ausgeschlossen.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2017 - 18 O 441/16 - wird

zurückgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.016,42 € festgesetzt.

Normenkette:

KHG § 17 Abs. 1 S. 5; KHG § 20; BGB § 134;

Gründe

I.