LAG Chemnitz - Beschluss vom 08.11.2016
3 TaBV 16/16
Normen:
BetrVG § 117;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 53/15

Wirksamkeit der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates durch das Bodenpersonal und das fliegende Personal eines Luftfahrtunternehmens

LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 3 TaBV 16/16

DRsp Nr. 2017/4231

Wirksamkeit der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates durch das Bodenpersonal und das fliegende Personal eines Luftfahrtunternehmens

§ 117 BetrVG schließt in zulässiger Weise jedenfalls die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates durch das Bodenpersonal und das fliegende Personal eines Luftfahrtunternehmens aus. Eine hiergegen verstoßende Betriebsratswahl ist nichtig.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 04.03.2016 - 12 BV 53/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 8. zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 117;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 7. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine deutsche Frachtfluggesellschaft mit Sitz in ... bei ... Sie bedient mit Frachtmaschinen von den Flughäfen ... und ... aus weltweit mehr als 20 Ziele in Europa, Asien, Nordamerika und im Nahen Osten, wobei der Schwerpunkt aktuell auf Zielen im Nordamerika- und Asienverkehr liegt. In ihrer Betriebsstätte in ... beschäftigt die Arbeitgeberin 83 Mitarbeiter als Bodenpersonal, u. a. die Beteiligten zu 1. bis 6. Darüber hinaus sind bei der Arbeitgeberin aktuell 199 Mitarbeiter als Flugzeugführer tätig. Luftverkehrsrechtlicher Einsatzort des fliegenden Personals ist der Flughafen ...