BSG - Urteil vom 05.02.2003
B 6 KA 22/02 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 6 § 98 Abs. 2 Nr. 10 ; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 2 ; Ärzte-ZV § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 219
SozR 4-2500 § 95 Nr. 2
SozR 4-5520 § 20 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II KABf 6/96
SG Hamburg, vom 17.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 KA 207/94

Wirksamkeit der Zulassung mit Bedingung zur vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 22/02 R

DRsp Nr. 2003/8404

Wirksamkeit der Zulassung mit Bedingung zur vertragsärztlichen Versorgung

Die Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung wird nicht wirksam, wenn sie unter der Bedingung erteilt wurde, dass er sein Beschäftigungsverhältnis im Krankenhaus beendet, eine Beendigung aber nicht erfolgt. Eine Zulassung kann auch entzogen werden, wenn sie mangels Eintritt einer Bedingung nicht wirksam geworden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 6 § 98 Abs. 2 Nr. 10 ; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 2 ; Ärzte-ZV § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Umstritten ist die Entziehung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung.

Der 1942 geborene Kläger ist als Arzt für Anästhesie seit Dezember 1986 in der Anästhesieabteilung des Allgemeinen Krankenhauses (AK) in Hamburg-E beschäftigt. Er ließ sich für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Januar 1994 ohne Bezüge beurlauben, um seine Niederlassung als Vertragsarzt vorzubereiten.