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Umstritten ist die Entziehung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung.
Der 1942 geborene Kläger ist als Arzt für Anästhesie seit Dezember 1986 in der Anästhesieabteilung des Allgemeinen Krankenhauses (AK) in Hamburg-E beschäftigt. Er ließ sich für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Januar 1994 ohne Bezüge beurlauben, um seine Niederlassung als Vertragsarzt vorzubereiten.
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