LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.2021
3 Sa 45/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 4003/20

Wirksamkeit der Zustellung eines Schriftstücks auch bei fehlendem DatumsvermerkWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Frist wegen fehlendem Vermerk des Datums der Zustellung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 45/20

DRsp Nr. 2021/9294

Wirksamkeit der Zustellung eines Schriftstücks auch bei fehlendem Datumsvermerk Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Frist wegen fehlendem Vermerk des Datums der Zustellung

1. Der fehlende Vermerk über das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks (§ 180 Satz 3 ZPO) führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung.2. Versäumt der Zustellungsempfänger wegen eines fehlenden Vermerks nach § 180 Satz 3 ZPO eine Frist, kann ihm bei fehlendem Verschulden an der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14. August 2020 - 24 Ca 4003/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Für den Beklagten wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses über den 23. April 2020 hinaus, um Vergütungsansprüche für den Monat April 2020 und die Erteilung einer Entgeltabrechnung für den Monat März 2020. Zweitinstanzlich hat der Beklagte überdies hilfsweise Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend gemacht.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4.