LAG Hamm - Urteil vom 12.09.2017
9 Sa 705/17
Normen:
Art. 6 Abs. 2 RL 200/78/EG; LO Bochumer Verband § 4 Abs. 6; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3093/16
ArbG Herne, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3039/16

Wirksamkeit des Ausschlusses des überlebenden Ehegatten von der Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 705/17

DRsp Nr. 2017/15187

Wirksamkeit des Ausschlusses des überlebenden Ehegatten von der Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls in der betrieblichen Altersversorgung

Der Ausschluss von überlebenden Ehegatten aus nach dem Eintritt des Versorgungsfalles des ursprünglichen Versorgungsempfängers geschlossenen Ehen von der Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente) gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ist wirksam.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02.05.2017, Az. 2 Ca 3093/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Art. 6 Abs. 2 RL 200/78/EG; LO Bochumer Verband § 4 Abs. 6; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Die Klägerin ist die Witwe des 1927 geborenen und 2016 verstorbenen ehemaligen Ruhegeldempfängers X der Beklagten. Am 30.9.1984 schied der Ruhegeldempfänger unter anschließendem Bezug von Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezog ab dem 1.12.1987 Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes sowie gesetzliche Altersrente.

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