Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28.02.2018 -
Zur Klarstellung wird der Ausspruch in der Hauptsache wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Wertguthabens nach den zwischen der Beklagten und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, geschlossenen Sanierungstarifverträgen vom 14.06.2007 und vom 22.06.2011 in Höhe von 18.959,66 € nicht durch den am 24.03.2015 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main - Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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