LAG Hamm - Urteil vom 12.09.2018
4 Sa 417/18
Normen:
TVG § 4 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1845/17

Wirksamkeit des Verzichts eines Arbeitnehmers auf Ansprüche auf Auszahlung eines nach Maßgabe von Sanierungstarifverträgen angesammelten Wertguthabens

LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 417/18

DRsp Nr. 2018/17409

Wirksamkeit des Verzichts eines Arbeitnehmers auf Ansprüche auf Auszahlung eines nach Maßgabe von Sanierungstarifverträgen angesammelten Wertguthabens

1. Bei in einem Wertguthaben saldierter Beträge aufgrund von Sanierungstarifverträgen handelt es sich um tarifliches Arbeitsentgelt, das zunächst nicht zur Auszahlung gelangt ist, sondern gestundet wurde. 2. Auf ein solches Guthaben kann in einem gerichtlichen Vergleich nur dann verzichtet werden, wenn die Tarifvertragsparteien dies gebilligt haben. 3. Eine Billigung in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn die Tarifvertragsparteien im Wege einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung zugestimmt haben (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28.02.2018 - 5 Ca 1845/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Ausspruch in der Hauptsache wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Wertguthabens nach den zwischen der Beklagten und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, geschlossenen Sanierungstarifverträgen vom 14.06.2007 und vom 22.06.2011 in Höhe von 18.959,66 € nicht durch den am 24.03.2015 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main - Az. 16 Ca 2754/13 - geschlossenen Vergleich erloschen ist.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand