BSG - Beschluss vom 15.12.2008
B 11 AL 115/08 B
Normen:
SGG § 156 Abs. 2 S. 1; SGG § 160a; SGG § 165; SGG § 73 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 3 S. 2; ZPO § 84 S. 1; ZPO § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 460/04
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 393/04

Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren, Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen B 11 AL 115/08 B

DRsp Nr. 2009/6132

Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren, Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

Der frühere Bevollmächtigte kann solange wirksame Prozesserklärungen abgeben, wie das Erlöschen seiner Prozessvollmacht dem Gericht nicht mitgeteilt ist. Dabei kann der Widerruf der Bestellung aus der Anzeige der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten nur dann hervorgehen, wenn sie die Bestellung des neuen Bevollmächtigten anstelle des früheren beinhaltet. Die wirksame Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde führt zum Rechtsmittelverlust, wenn die Kündigung bzw Entziehung der Prozessvollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten durch den Vollmachtsgeber dem Gericht nicht angezeigt bzw mitgeteilt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Verfahren der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2007 ist durch Zurücknahme erledigt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 156 Abs. 2 S. 1; SGG § 160a; SGG § 165; SGG § 73 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 3 S. 2; ZPO § 84 S. 1; ZPO § 87 Abs. 1;

Gründe:

I