OLG Zweibrücken - Endurteil vom 23.08.2023
1 U 12/23
Normen:
BGB § 242; BGB § 328; BGB § 331; BGB § 516; BGB § 518; BGB § 671;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 394/22

Wirksamkeit des Widerrufs eines Bezugsrechts hinsichtlich einer Rentenversicherung durch den Nachlasspfleger für die unbekannten ErbenVoraussetzungen von Ausnahmen von der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts

OLG Zweibrücken, Endurteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 1 U 12/23

DRsp Nr. 2023/11652

Wirksamkeit des Widerrufs eines Bezugsrechts hinsichtlich einer Rentenversicherung durch den Nachlasspfleger für die unbekannten Erben Voraussetzungen von Ausnahmen von der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts

1. Klage des Nachlasspflegers für unbekannte Erben auf Herauszahlung einer Todesfallleistung aus einer Rentenversicherung2. Das Bezugsrecht des oder der Begünstigten im Deckungsverhältnis ist strikt vom Rechtsgrund für das Behaltendürfen im Valutaverhältnis zu unterscheiden.3. Zur Durchbrechung des Trennungsgebots nach § 242 BGB bei einem offenkundigen und leicht nachweisbaren Mangel im Valutaverhältnis

Hat die Erblasserin eine aufgeschobene Rentenversicherung mit einem Bezugsrecht für "die gesetzlichen Erben der versicherten Person" unterhalten und konnten gesetzliche Erben bislang nicht ermittelt werden, so ist der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger für die unbekannten Erben nicht berechtigt, das Bezugsrecht zu widerrufen und die Versicherungssumme zum Nachlass zu ziehen. Denn mangels Kenntnis vom Vorhandensein gesetzlicher Erben ist auch ein evtl. bestehendes Valutaverhältnis zwischen diesen und der Erblasserin nicht bekannt, so dass nicht feststeht, ob dieses an einem offenkundigen und leicht nachweisbaren Mangel wie etwa der Formunwirksamkeit einer etwaigen Schenkung leidet.

Tenor

1. 2. 3. 4.