LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.11.2021
2 Sa 86/21
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 323/20

Wirksamkeit differenzierender tarifvertraglicher Regelungen (TV-UKN) bei Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der StufenzuordnungKein Verstoß gegen Art. 3 GG bei geringerer Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem fremden ArbeitgeberKein Verstoß gegen Arbeitnehmerfreizügigkeit bei Inländerdiskriminierung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 86/21

DRsp Nr. 2022/2539

Wirksamkeit differenzierender tarifvertraglicher Regelungen (TV-UKN) bei Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der Stufenzuordnung Kein Verstoß gegen Art. 3 GG bei geringerer Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem fremden Arbeitgeber Kein Verstoß gegen Arbeitnehmerfreizügigkeit bei Inländerdiskriminierung

1. Tarifliche Vorschriften, welche für die Stufenzuordnung bei der Eingruppierung lediglich Vorbeschäftigungszeiten bei dem tarifschließenden Arbeitgeber uneingeschränkt anerkennen, bei anderen Arbeitgebern erworbene Vorbeschäftigungszeiten jedoch lediglich im beschränkten Umfang, sind wirksam. 2. Mit ihnen liegt für einen Personenkreis ohne Unionsbezug ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 Abs. 1 AEUV) nicht vor. Dem Unionsrecht lässt sich kein Verbot einer "umgekehrten Diskriminierung" (sog. Inländerdiskriminierung) entnehmen. 3. Art. 3 GG verpflichtet die Tarifvertragsparteien keine gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen in tariflichen Regelungen vorzusehen. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln.