BAG - Urteil vom 22.04.2010
2 AZR 491/09
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BetrVG § 99; KSchG § 1; KSchG § 2;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 330
BAGE 134, 154
MDR 2011, 172
NZA 2010, 1235
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1590/08
ArbG Duisburg, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 671/08

Wirksamkeit einer Änderungskündigung [Versetzung] bei rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung

BAG, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 491/09

DRsp Nr. 2010/17862

Wirksamkeit einer Änderungskündigung [Versetzung] bei rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung

Durch die rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung wird die Ausführung der mit der Änderungskündigung beabsichtigten Vertragsänderung nicht dauernd unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 - 12 Sa 1590/08 - wird zurückgewiesen, soweit dieses die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 24. Juli 2008 - 1 Ca 671/08 - zu Ziff. 2 zurückgewiesen hat.

2. Im Übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1; BetrVG § 99; KSchG § 1; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung und einer Versetzung geltend.