LAG Hamm - Urteil vom 27.04.2017
18 Sa 1022/16
Normen:
KSchG § 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 640
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3844/15

Wirksamkeit einer Änderungskündigung

LAG Hamm, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 18 Sa 1022/16

DRsp Nr. 2017/15298

Wirksamkeit einer Änderungskündigung

Die Grundsätze der "Vergütungsautomatik" rechtfertigen auch dann nicht die Verschlechterung vertraglicher Nebenabreden (hier: Entgeltfortzahlung, Sterbegeld), wenn der Arbeitgeber die Änderungskündigung gegenüber einer "AT-Angestellten" ausspricht und eine Stelle als Krankenpflegerin anbietet, deren Arbeitsbedingungen sich nach den AVR Caritas richten sollen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.07.2016 - 9 Ca 3844/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die der Beklagte auf betriebliche Gründe stützen will.

Bei dem Beklagten handelt es sich um einen kirchlichen Orden, dem der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurde. Der Beklagte erbringt als Träger der Deutsche Ordenswerke in derzeit 53 Einrichtungen bundesweit Leistungen im Bereich der Altenhilfe, Behindertenhilfe, Suchthilfe und Jugendhilfe. Die Unternehmenszentrale des Beklagten befindet sich in L. Dort sind insgesamt 76 Arbeitnehmer beschäftigt; eine Mitarbeitervertretung ist gewählt worden.

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