Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer ordentlichen (Änderungs-)Kündigung der Beklagten sowie Ansprüche auf Weiterzahlung der Arbeitsvergütung geltend.
Die am 15.03.1949 geborene Klägerin war in der früheren Münchner Niederlassung der Beklagten seit 01.01.1974 als Sekretärin/kaufmännische Sachbearbeiterin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Vergütung von zuletzt (durchschnittlich) 2.050,66 Euro brutto/Monat tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Anstellungsvertrag vom 11.10.1977 zugrunde.
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