LAG München - Urteil vom 24.06.2004
4 Sa 419/04
Normen:
KSchG § 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 53
LAGReport 2005, 363
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 2188/03

Wirksamkeit einer Änderungskündigung bei Angabe einer im Ergebnis drei Wochen unterschreitender Annahmefrist

LAG München, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 419/04

DRsp Nr. 2005/9482

Wirksamkeit einer Änderungskündigung bei Angabe einer im Ergebnis drei Wochen unterschreitender Annahmefrist

»1. Eine Änderungskündigung ist regelmäßig nicht bereits deshalb rechtsunwirksam, weil der kündigende Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Frist für die Annahme eines Änderungsangebotes vorgibt, die - gerechnet ab dem Zugang des Kündigungsschreibens - eine Frist von drei Wochen unterschreitet. 2. Die Drei-Wochen-Frist des § 2 Satz 2 KSchG betrifft nur die Annahme unter dem Vorbehalt gerichtlicher Überprüfung, wobei deren Angabe im Kündigungsschreiben wegen der gesetzlichen Regelung nur deklaratorischen Charakter hat.«

Normenkette:

KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer ordentlichen (Änderungs-)Kündigung der Beklagten sowie Ansprüche auf Weiterzahlung der Arbeitsvergütung geltend.

Die am 15.03.1949 geborene Klägerin war in der früheren Münchner Niederlassung der Beklagten seit 01.01.1974 als Sekretärin/kaufmännische Sachbearbeiterin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Vergütung von zuletzt (durchschnittlich) 2.050,66 Euro brutto/Monat tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Anstellungsvertrag vom 11.10.1977 zugrunde.