BAG - Urteil vom 09.09.2010
2 AZR 1045/08
Normen:
BAT § 53 Abs. 3; BAT § 55 Abs. 2; BetrVG § 102; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1194/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 196/05

Wirksamkeit einer Änderungskündigung; Mittelung der Gesichtspunkte für die Sozialauswahl; Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers; Soziale Rechtfertigung der Kündigung

BAG, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 1045/08

DRsp Nr. 2011/3563

Wirksamkeit einer Änderungskündigung; Mittelung der Gesichtspunkte für die Sozialauswahl; Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers; Soziale Rechtfertigung der Kündigung

1. Die Änderungskündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam, wenn nach Auffassung des Arbeitgebers eine Sozialauswahl nicht vorzunehmen ist, da er dem Betriebsrat dann auch keine Auswahlgesichtspunkte mitteilen kann. 2. Eine - ordentliche - Änderungskündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Sonderkündigungsschutz nach § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 BAT genossen hätte; denn der tarifliche Kündigungsschutz ist durch die TVb Nr. 741 wirksam beschränkt worden; die tariflichen Sonderregelungen sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien schon aufgrund beiderseitiger Tarifbindung anwendbar. 3. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.