Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2013 -
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Zuschusses zum Gesamtruhegeld.
Die Klägerin war von Januar 1975 bis Juli 2005 bei der Beklagten - einer gesetzlichen Krankenkasse - beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 04. November 1974 ist u.a. Folgendes vereinbart:
"Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.
1. 2.
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