LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2017
2 Sa 488/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1314/13

Wirksamkeit einer Anpassungsregelung in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 488/16

DRsp Nr. 2017/14352

Wirksamkeit einer Anpassungsregelung in der betrieblichen Altersversorgung

Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine gesetzliche Krankenkasse als Reaktion darauf, dass eine tarifliche Entgelterhöhung bei gleichzeitiger Nullrunde in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer überproportionalen Steigerung der Versorgungsleistungen in der betrieblichen Altersversorgung führte, weil sich aufgrund des bestehenden Gesamtversorgungssystems der betriebliche Anteil an der Gesamtversorgung um fast 5% erhöhte, zum Anlass nimmt, Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung (hier: Zuschuss zum Gesamtruhegeld) unterproportional zu erhöhen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2013 - 3 Ca 1314/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Zuschusses zum Gesamtruhegeld.

Die Klägerin war von Januar 1975 bis Juli 2005 bei der Beklagten - einer gesetzlichen Krankenkasse - beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 04. November 1974 ist u.a. Folgendes vereinbart:

"Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.

1. 2.