LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.03.2018
3 Sa 436/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 318/17

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 436/17

DRsp Nr. 2018/16565

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

1. Die Vereinbarung einer Ausschlussfrist ist unwirksam, wenn sich nicht ersehen lässt, ob mit der Ausschlussfrist lediglich Abweichungen zwischen Abrechnung einerseits und Auszahlung andererseits in ihrer zeitlichen Verfolgung eingeschränkt werden sollen. 2. Eine Ausschlussregelung ist weiterhin dann unwirksam, wenn die Verfallfrist nicht mindestens drei Monate beträgt.

Tenor

1.

Der Einspruch der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.01.2018 - 3 Sa 436/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber den Beklagten noch Restvergütungsansprüche für die Kalenderjahre 2014 bis 2016 zustehen.

1. 2. 3. 4.