BAG - Urteil vom 17.10.2012
5 AZR 127/12
Normen:
BGB § 134; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 668/11
ArbG Eberswalde, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 866/10

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Entgeltregelung für Kraftfahrer; Unzulässigkeit des arbeitgeberseitigen Eingriffs in die Vergütungsstruktur

BAG, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 127/12

DRsp Nr. 2013/1241

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Entgeltregelung für Kraftfahrer; Unzulässigkeit des arbeitgeberseitigen Eingriffs in die Vergütungsstruktur

1. Enthält eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung keine Regelungslücke, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen. 2. Der Arbeitgeber kann auch nicht einseitig in die vereinbarte Entgeltstruktur einzugreifen, wenn die Regelung weder instransparent ist noch gegen § 134 BGB verstößt.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2011 - 10 Sa 668/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 307;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über laufende Vergütung.

Der Kläger ist beim beklagten Speditionsunternehmen als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

"1. Vertragsgrundlagen

sind die jeweils zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- Organisationen gültigen Lohn- und Manteltarifverträge.

...

7. Arbeitsentgeld

a) für eine monatliche Arbeitszeit bis zu 260 Stunden, exklusive gesetzlicher Pause

b) der monatliche Brutto-Lohn beträgt DM 3.600,00

c) Einsatzstunden (ab 261) werden mit gesetzlichen und/oder tariflichen Zuschlägen vergütet.