BAG - Urteil vom 17.10.2012
5 AZR 409/12
Normen:
BGB § 134; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 2091/11
ArbG Eberswalde, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 850/10

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Entgeltregelung für Kraftfahrer; Unzulässigkeit des arbeitgeberseitigen Eingriffs in die Vergütungsstruktur

BAG, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 409/12

DRsp Nr. 2013/1242

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Entgeltregelung für Kraftfahrer; Unzulässigkeit des arbeitgeberseitigen Eingriffs in die Vergütungsstruktur

1. Enthält eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung keine Regelungslücke, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen. 2. Der Arbeitgeber kann auch nicht einseitig in die vereinbarte Entgeltstruktur einzugreifen, wenn die Regelung weder instransparent ist noch gegen § 134 BGB verstößt.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2012 - 14 Sa 2091/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen auf die ausgeurteilten monatlichen Beträge erst ab dem 2. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen hat und festgestellt wird, dass der monatliche Bruttolohn des Klägers neben Spesen, vermögenswirksamen Leistungen, Nacht- und Überstundenzuschlägen sowie Weihnachtsgeld und Treueprämien 2.045,17 Euro beträgt.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 307;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über laufende Vergütung.

Der Kläger ist beim beklagten Speditionsunternehmen als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

"1. Vertragsgrundlagen