LAG Chemnitz - Urteil vom 09.10.2018
7 Sa 164/18 (6)
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 951/17

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 164/18 (6)

DRsp Nr. 2019/1984

Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel

Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 5 AZR 703/15 – 24.08.2016) eine Verfallfristenregelung unwirksam, wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfasst. Jedoch gilt dies nicht für vor dem Inkrafttreten des MiLoG abgeschlossene Arbeitsverträge, da eine zu diesem Zeitpunkt noch wirksame Ausschlussfristenregelung den bis dahin noch unbekannt gewesenen gesetzlichen Mindestlohn im Inhalt des Vertrages nicht berücksichtigen konnte.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 04.04.2018 - 8 Ca 951/17 - wird auf dessen Kosten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.05.2013 ein Arbeitsverhältnis, welches die Beklagte am 13.09.2016 fristlos kündigte. Im Gütetermin des nachfolgenden Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht Zwickau (3 Ca 1367/16) einigten sich die Parteien am 03.11.2006 u. a. darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zum 31.10.2016 beendet wurde (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15.05.2018).