1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 04.04.2018 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.05.2013 ein Arbeitsverhältnis, welches die Beklagte am 13.09.2016 fristlos kündigte. Im Gütetermin des nachfolgenden Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht Zwickau (
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