LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.08.2016
3 Sa 71/16
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 1626/15

Wirksamkeit einer auf die Stilllegung des Betriebes gestützten betriebsbedingten Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.08.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 71/16

DRsp Nr. 2017/3300

Wirksamkeit einer auf die Stilllegung des Betriebes gestützten betriebsbedingten Kündigung

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. 2. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Erforderlich ist lediglich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- und Pachtverträge zum nächst möglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. 3. Von der Betriebsstilllegung ist die Betriebsveräußerung abzugrenzen. Allerdings stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (sogenannte Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar, wie die reine Auftragsnachfolge.