LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.07.2023
5 Sa 5/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AA 2024, 49
ArbR 2024, 97
AuA 2024, 5
DStR 2024, 694
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1157/22

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen; Mindestschwere einer Pflichtverletzung bei einer außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 5/23

DRsp Nr. 2024/4872

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen; Mindestschwere einer Pflichtverletzung bei einer außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 626 Abs. 1 BGB ist zu prüfen, ob die Pflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruht. Soweit dies bejaht werden kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund besteht, ist "an sich" als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.11.2022, Az.: 3 Ca 1157/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 11.07.2022 und einer hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 14.07.2022 zum 31.10.2022 aus verhaltensbedingten Gründen.