1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 18.01.2023, Az.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 23.03.2022 aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Die am 10.05.1980 geborene, geschiedene und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war seit dem 01.07.2010 als Produktionsmitarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Ihre monatliche Vergütung betrug zuletzt 1.649,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen für elektronische Stromversorgungsleitungen für die Industrie, Bahn- und Energietechnik. Die Beklagte unterhält mehrere Produktionsstandorte. Ein Betriebsrat existiert im Unternehmen der Beklagten nicht.
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