LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.02.2016
9 Sa 376/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 377/14

Wirksamkeit einer Befristungsabrede im Hinblick auf zeitlich zurückliegende Vorbeschäftigungszeiten bei dem selben Arbeitgeber

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 376/15

DRsp Nr. 2017/4208

Wirksamkeit einer Befristungsabrede im Hinblick auf zeitlich zurückliegende Vorbeschäftigungszeiten bei dem selben Arbeitgeber

§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine zeitliche Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots (entgegen BAG vom 06.06.2011, 7 AZR 716/09 und vom 21.09.2011, 7 AZR 35/11).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 24.02.2015 - Az. 8 Ca 377/14 - abgeändert und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 18.11.2014 aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer Befristungsabrede zum 31.07.2014.

Der am 12.09.1978, ledige und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Kläger war bei der C-Stadt AG in der Zeit vom 30.06.2008 bis 31.01.2009 befristet beschäftigt. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der C-Stadt AG seit dem 01.01.2014. Weitere Befristungen erfolgten vom 21.08.2012 bis 30.11.2012, verlängert bis 31.07.2013 und bis 31.07.2014. Der Betriebsrat stimmte der befristeten Einstellung jeweils zu. Mit dem Kläger war eine Stundenvergütung in Höhe von zuletzt 0 € zuzüglich Einsatzzulage iHv 0 € brutto je Stunde vereinbart. Zeitweise erhielt er eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 0 €.