Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.12.2015 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Die am 17.03.1963 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01.05.2003 als Reinigungskraft bei den britischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Die Einzelheiten der Beschäftigung regelt der Arbeitsvertrag vom 23.04.2003, Bl. 4 - 6 GA.
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