LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2016
9 Sa 135/16
Normen:
ZA-NTS Art. 56; KSchG § 1; KSchG § 17; KSchG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2510/14

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auflösung einer Dienstelle der Stationierungsstreitkräfte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 135/16

DRsp Nr. 2016/13395

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auflösung einer Dienstelle der Stationierungsstreitkräfte

1) Bei der Prüfung des Kündigungsgrundes in Form der Auflösung einer Dienststelle ist auf die organisatorische Einheit der von Stationierungsstreitkräften selbst definierten Begriff der Dienststelle auszugehen. Dies ergibt sich aus Art. 56 des Zusatzabkommens zum Nato Truppenstatut.2) Ist die Anzahl der freien Arbeitsplätze in einer Dienststelle geringer als die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen der Sozialauswahl anzubieten.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.12.2015 - 2 Ca 2510/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZA-NTS Art. 56; KSchG § 1; KSchG § 17; KSchG § 15 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die am 17.03.1963 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01.05.2003 als Reinigungskraft bei den britischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Die Einzelheiten der Beschäftigung regelt der Arbeitsvertrag vom 23.04.2003, Bl. 4 - 6 GA.