LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.2016
6 Sa 206/16
Normen:
NATOTrStatZAbK Art. 59 Abs. 9; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 2868
NZA-RR 2016, 520
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2511/14

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auflösung einer Dienststelle der britischen Stationierungsstreitkräfte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 206/16

DRsp Nr. 2016/14042

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auflösung einer Dienststelle der britischen Stationierungsstreitkräfte

1. Für die Kündigung wegen Auflösung einer Dienststelle finden die Grundsätze Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen der Stilllegung eines Betriebes entwickelt hat.2. Gem. Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut i.V.m. Abs. 1 des hierzu erfolgten Unterzeichnungsprotokolls sind bei den Stationierungsstreitkräften Dienststellen i.S.d. Personalvertretungsgesetzes die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe selbst. Dieser Dienststellenbegriff gilt auch für das Kündigungsschutzgesetz. Damit ist bei der Prüfung des Kündigungsgrundes "Auflösung der Dienststelle" auf die organisatorische Einheit der von der Truppe bestimmten Dienststelle abzustellen. Die Entscheidung der Truppe, ob eine Dienststelle aufgelöst wird, ist bis zur Grenze eines Rechtsmissbrauchs grundsätzlich auch dann kündigungsrechtlich bindend, wenn zugleich an einem der bisherigen Standorte der alten Dienststelle eine neue Dienststelle gegründet wird.