LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2015
8 Sa 1090/15
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1628/15

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstilllegung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 1090/15

DRsp Nr. 2016/5811

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstilllegung

Hat der Arbeitgeber wegen Stilllegung des Betriebes sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt, so kann die Rüge der unzureichenden Sozialauswahl nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Mai 2015 - 1 Ca 1628/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und im Rahmen eines Hilfsantrags über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Nachteilausgleichs.

Die Klägerin war mit einer zu berücksichtigenden Betriebszugehörigkeit seit dem 01.10.1981 zuletzt bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Bereich Ticketschalter, der zu den Fluggastabfertigungsdienstleistungen gehört, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu einem Bruttomonatseinkommen von 2.422,00 EUR beschäftigt.