LAG Nürnberg - Urteil vom 18.09.2018
7 Sa 244/17
Normen:
RDG § 2; RDG § 3; AktG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 501/16

Wirksamkeit einer durch ein verbundenes Unternehmen erfolgten Anzeige an die Agentur für ArbeitWirksamkeit von durch ein bevollmächtigtes verbundenes Unternehmen vorgenommenen Rechtshandlungen

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 244/17

DRsp Nr. 2019/5925

Wirksamkeit einer durch ein verbundenes Unternehmen erfolgten Anzeige an die Agentur für Arbeit Wirksamkeit von durch ein bevollmächtigtes verbundenes Unternehmen vorgenommenen Rechtshandlungen

Bei der Frage, ob eine rechtliche Vertretung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nr. 6 RDG vorliegt, kommt es nicht darauf an, um welches Rechtsgeschäft es sich handelt, sondern darauf, ob das rechtliche Tätigwerden für ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG erfolgt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 26.04.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RDG § 2; RDG § 3; AktG § 15;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit 01.03.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Danach wurde der Kläger als Kfz - Meister eingestellt.

Der Kläger weist einen Grad der Behinderung von 30 auf. Er ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.