BGH - Urteil vom 19.02.1998
III ZR 106/97
Normen:
GOZGOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) §§ 2, 5;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Zahnarzthonorar 1
BGHR GOZ § 2 Abs. 1 Vergütungshöhe 1
BGHR GOZ § 2 Abs. 2 S. 1 Vergütungsvereinbarung 1
BGHR GOZ § 2 Abs. 2 S. 3 Erklärung, weitere 1
BGHR GOZ § 2 Abs. 2 S. 3 Erklärung, weitere 2
BGHZ 138, 100
JZ 1999, 150
MDR 1998, 582
NJW 1998, 1786
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Wirksamkeit einer Gebührenvereinbarung

BGH, Urteil vom 19.02.1998 - Aktenzeichen III ZR 106/97

DRsp Nr. 1998/3507

Wirksamkeit einer Gebührenvereinbarung

»a) Bei einer von dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte abweichenden Vereinbarung der Vergütungshöhe wird die Vergütung nicht im Sinn des § 2 Abs. 1 GOZ wirksam festgelegt, wenn in ihr lediglich der Gebührenrahmen abweichend von § 5 Abs. 1 GOZ vereinbart wird und dem Zahnarzt überlassen bleibt, die Gebühren im Anschluß an die Behandlung nach den Maßstäben des § 5 Abs. 2 GOZ zu bestimmen. b) Eine während laufender Behandlung getroffene Gebührenvereinbarung kann auch für im Anschluß hieran erbrachte Leistungen unwirksam sein, wenn dem Patienten nicht zugemutet werden kann, die weitere Behandlung abzulehnen und einen anderen Zahnarzt mit der Weiterbehandlung zu betrauen. c) Als weitere Erklärungen im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ, die eine Vergütungsvereinbarung unwirksam machen, kommen auch auf die Vergütungshöhe bezogene Erläuterungen in Betracht, die die Freiheit des Patienten beeinträchtigen, sich für oder gegen eine Vergütungsvereinbarung zu entscheiden.«

Normenkette:

GOZGOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) §§ 2, 5;

Tatbestand: