LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2021
L 8 SB 1856/20
Normen:
SGG § 105 Abs. 1 S. 1; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 133 S. 2; SGG § 134 Abs. 1; SGG § 137; SGG § 153 Abs. 3 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGG § 202; ZPO § 317; ZPO § 318;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 4288/18

Wirksamkeit einer im schriftlichen Verfahren ergangenen Gerichtsentscheidung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur - hier im Hinblick auf das Fehlen der Namensnennung der beteiligten Berufsrichter am Ende des elektronischen DokumentsKeine Zurückverweisung an die Vorinstanz

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2021 - Aktenzeichen L 8 SB 1856/20

DRsp Nr. 2021/16825

Wirksamkeit einer im schriftlichen Verfahren ergangenen Gerichtsentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur – hier im Hinblick auf das Fehlen der Namensnennung der beteiligten Berufsrichter am Ende des elektronischen Dokuments Keine Zurückverweisung an die Vorinstanz

1. Auch eine im schriftlichen Verfahren ergangene Gerichtsentscheidung, welche die beteiligten Berufsrichter im Rubrum anführt und von diesen qualifiziert elektronisch signiert wurde, ist nicht deswegen unwirksam bzw. als Nichtentscheidung anzusehen, weil am Ende des elektronischen Dokuments entgegen § 65a Abs. 7 SGG die Namen der Berufsrichter nicht erneut aufgeführt sind.2. Zum Fehlen eines Zurückverweisungsgrundes nach § 159 SGG beim Vorliegen eines Formfehlers nach Ziff. 1.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.05.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 1 S. 1; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 133 S. 2; SGG § 134 Abs. 1; SGG § 137; SGG § 153 Abs. 3 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGG § 202; ZPO § 317; ZPO § 318;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des Merkzeichen H (Hilflosigkeit).