LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2017
2 Sa 505/16
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 15 Abs. 5; TzBfG § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 549/16

Wirksamkeit einer in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarten mit einer auflösenden Bedingung kombinierten Befristungsabrede

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 505/16

DRsp Nr. 2018/1513

Wirksamkeit einer in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarten mit einer auflösenden Bedingung kombinierten Befristungsabrede

1. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners i.S. von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich bei einer formularmäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages auch daraus ergeben, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich erkennbar ist (hier: verneint). 2. Eine Kombination von zeitlicher (Höchst-)Befristung und auflösender Bedingung eines Arbeitsvertrages ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (hier: Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers) zulässig.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.09.2016 - 5 Ca 549/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 15 Abs. 5; TzBfG § 21;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.