OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.08.2018
10 KN 3/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 1; SGB VIII § 23 Abs. 2a; SGB VIII § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2;

Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen Unterschieden in der Höhe der Kostenbeiträge für in Kindertagespflege betreute Kinder unter und über drei Jahren aufgrund unterschiedlicher Staffelungen; Anforderungen an die Höhe des Anerkennungsbetrags

OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 10 KN 3/18

DRsp Nr. 2019/9561

Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen Unterschieden in der Höhe der Kostenbeiträge für in Kindertagespflege betreute Kinder unter und über drei Jahren aufgrund unterschiedlicher Staffelungen; Anforderungen an die Höhe des Anerkennungsbetrags

1. Erhebliche Unterschiede in der Höhe der Kostenbeiträge für in Kindertagespflege betreute Kinder unter und über drei Jahren aufgrund unterschiedlicher Staffelungen sind grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt und verstoßen gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).2. Die Staffelung muss nicht einkommensabhängig sein.3. Die Gewährung einer Geldleistung an die Tagespflegepersonen darf nicht von dem Vorliegen einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII abhängig gemacht werden.4. Zu den Anforderungen an die Höhe des Anerkennungsbetrags unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Celle vom 19. März 2015 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.