BAG - Urteil vom 12.03.2015
6 AZR 82/14
Normen:
BGB § 123; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2008 in der Fassung des Ergänzungs-TV vom 29. Juli 2011 § 11 Abs. 10;
Fundstellen:
AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 47
AUR 2015, 158
AUR 2015, 196
AUR
ArbRB
BAGE 151, 108
BB 2015, 1204
BB 2015, 1332
BB 2015, 755
BB
DB 2015, 1354
DB 2015, 15
DB 2015, 7
DStR 2015, 12
DZWIR 25, 250
EzA-SD 2015, 11
EzA-SD 2015, 13
MDR 2015, 1016
MDR 2015, 15
NJW 2015, 2908
NJW 2015, 8
NJW
NZA-RR 2015, 5
NZA
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11 vom 12.03.2015
ZIP 2015, 26
ZIP
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 879/13
ArbG Gelsenkirchen, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 157/13

Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem AufhebungsvertragWirksamkeit eines formularmäßigen Klageverzichts in einem Aufhebungsvertrag

BAG, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 82/14

DRsp Nr. 2015/5710

Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag Wirksamkeit eines formularmäßigen Klageverzichts in einem Aufhebungsvertrag

Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also widerrechtlich iSd. § 123 BGB ist. Orientierungssätze: 1. Die vertragliche Verpflichtung, eine bestimmte Klage nicht zu erheben, ist wirksam, sofern die Vereinbarung nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Wird gleichwohl Klage erhoben, ist diese als unzulässig abzuweisen. 2. Klauseln eines Aufhebungsvertrags, die nicht im Synallagma stehen, sondern die übrigen, im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelungsbedürftigen Fragen betreffen, unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, wobei allerdings die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind. Ein Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag ist nach diesem Maßstab eine kontrollfähige Nebenabrede.