LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2017
14 Sa 690/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5510/14

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 690/16

DRsp Nr. 2017/12056

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung

Orientierungssätze: Einzelfall einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage gegen eine krankheitsbedingte Kündigung. Zu klären war, ob und nach welcher Zeit dem von krankheitsbedingter Kündigung bedrohten Mitarbeiter ein erneutes bEM-Verfahren angeboten werden muss, wenn er zuvor ein solches Verfahren abgebrochen hat und welche Darlegungslast den Arbeitgeber trifft, wenn er trotz entsprechender Verpflichtung kein neuerliches bEM-Verfahren angeboten hat, bevor er die krankheitsbedingte Kündigung aussprach.

1. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unverhältnismäßig und damit unwirksam, wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt. Neben der Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder der Weiterbeschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz kommt als milderes Mittel auch das Angebot in Betracht, spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um so Fehlzeiten zu reduzieren. 2. Der Arbeitgeber ist insoweit gehalten, aufzuzeigen, warum bei einer krankheitsbedingten Kündigung Maßnahmen zur kurativen Behandlung und/oder medizinischen Rehabilitation i.S. von § 26 SGB IX nicht in Betracht gekommen wären oder doch zu einer erheblichen Verringerung der Fehlzeiten nicht hätten beitragen können.

Tenor