LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2017
6 Sa 43/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1226/16

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 43/17

DRsp Nr. 2018/4685

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung

1. Die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses bemisst sich nach den Grundsätzen zur sozialen Rechtfertigung von Kündigungen wegen häufiger (Kurz-) Erkrankungen, wenn sich einzelne Krankheitsphasen des Arbeitnehmers zwar über mehrere Monate erstrecken, Krankheits- und Arbeitsphasen jedoch häufig wechseln und der Arbeitnehmer zuletzt nicht längerfristig erkrankt war. 2. Von einer negativen Zukunftsprognose ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer in den vergangenen Jahren mehrfach kurzfristig oder auch längerfristig erkrankt war. Dabei ist die Gesundheitsprognose nicht aufgrund eines „starren" Zeitraums der letzten 3 Jahre abzustellen. Ausreichend kann sowohl ein kürzerer Zeitraum als auch bei einzelnen Fehlzeiten erst ein längerer Zeitraum sein, um eine negative Prognose zu rechtfertigen. 3. Prognostizierte Fehlzeiten führen dann nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers wenn nicht dargelegt ist, dass dieser zukünftig betriebliche Beeinträchtigungen im Sinne wirtschaftlicher Belastungen erleidet, weil ihn erhebliche Entgeltfortzahlungskosten von mehr als 6 Wochen pro Jahr treffen werden.

Tenor

I. II.