LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.01.2017
8 Sa 359/16
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 11 Alt; SGB-IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
LAGE SGB IX § 84 Nr. 9
NZA-RR 2017, 294
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 456/16

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung ohne vorangegangenes betriebliches Eingliederungsmanagment

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 359/16

DRsp Nr. 2017/2800

Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung ohne vorangegangenes betriebliches Eingliederungsmanagment

Ist ein eigentlich erforderliches betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) unterblieben trägt der Arbeitgeber die primäre Darlegungslast für dessen Nutzlosigkeit. Die Nutzlosigkeit des bEM wird nicht allein dadurch belegt, dass der Arbeitnehmer in einem früheren Gespräch mitteilte, die vorherigen Erkrankungen seien schicksalhaft gewesen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.06.2016, Az.: 3 Ca 456/16, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 11 Alt; SGB-IX § 84 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 26. 02.2016 ausgesprochenen und am gleichen Tag dem Kläger zugegangenen krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung zum 30.09.2016.

Die Beklagte erzeugt Wellpappenprodukte und beschäftigt hierzu in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG.

Der 1958 geborene und geschiedene Kläger ist seit dem 21. November 1988 bei der Beklagten zuletzt als Maschinenarbeiter/Helfer mit einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 2.100,00 EUR beschäftigt.