LAG Niedersachsen - Beschluss vom 18.03.2003
13 Sa 1471/02
Normen:
ZPO § 148 ; BerzGG § 18 ; VwVfG § 36 Abs. 2 ; VwGO § 80 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 Ca 69/02 - 30.07.2002,

Wirksamkeit einer Kündigung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 1471/02

DRsp Nr. 2003/9570

Wirksamkeit einer Kündigung

»1. Hängt die Wirksamkeit der Kündigung allein von der Bestandskraft der Zustimmungserklärung des Gewerbeaufsichtsamtes ab, kann das Kündigungsschutzverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt werden. 2. Nebenbestimmung der Zustimmungserklärung können nur im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden. 3. Aus der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs folgt nicht die Unwirksamkeit der Kündigung.«

Normenkette:

ZPO § 148 ; BerzGG § 18 ; VwVfG § 36 Abs. 2 ; VwGO § 80 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch ordentliche Kündigung vom 10.01.2002 nicht zum 30.06.2002 beendet worden ist. Die Beklagten begründen die Kündigung mit der Schließung des zahntechnischen Labors und des Wegfalls des Arbeitsplatzes der Klägerin als Zahntechnikerin.