LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2016
13 Sa 356/16
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 173
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5709/15

Wirksamkeit einer Kündigung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 13 Sa 356/16

DRsp Nr. 2017/2161

Wirksamkeit einer Kündigung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Zur Frage, welche kündigungsrechtlichen Folgen es hat, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anzubieten, und zwar vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer ein solches etwa anderthalb Jahre zuvor abgelehnt hatte, danach jedoch erneut die Voraussetzungen für die Durchführung eines bEM eingetreten sind.

1. Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine Kündigung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers bedingt und deshalb sozial gerechtfertigt ist. Das gilt auch für das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit. 2. Es kann zu einer Erweiterung der Darlegungslast des Arbeitgebers führen, wenn er entgegen den Vorgaben des § 84 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement unterlassen hat. 3. Hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement deshalb nicht durchgeführt, weil der Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat, so kommt es darauf an, ob er den Betroffenen zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen hat.